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Baustellenverordnung (BaustellV)


Am 1. Juli 1998 trat die neue Baustellenverordnung in Kraft, erlassen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Sinn dieser Verordnung ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf den Baustellen zu verbessern.

Die Maßnahmen der BaustellV hat der Bauherr zu treffen, der kann auch einen Dritten beauftragen, diese Maßnahmen zu besorgen, einen Architekten/Ingenieur oder einen der Auftragnehmer: Sinn des Gesetzes ist aber sicherlich nicht, daß dazu kostensparend der Ausführende einzig sich selbst kontrolliert und bestätigt.

Wichtig ist, daß der Unternehmer (begrifflich im Sinne der Landesbauordnung) durch seinen Bauleiter vor Baustellenbeginn prüft, ob der Bauherr die Maßnahmen nach BaustellV getroffen hat und seinen Meldepflichten nachgekommen ist.


Die wesentlichen Inhalte der BaustellV sind:

I. Meldepflicht Baustellen
Dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz (in Berlin: LAGetSi) ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung einer Baustelle eine Vorankündigung nach Anhang 1 der Verordnung zu übermitteln, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.


II. Sicherheits- und Gesundheitsplan
Sind auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig und ist eine Vorankündigung zu übermitteln oder werden auf einer Baustelle, auf der mehrere Arbeitgeber tätig sind, gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung ausgeführt, so ist ein Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen.

Im Anhang II sind die besonders gefährlichen Arbeiten aufgeführt, insbes. in Ziffer

Arbeiten, bei denen Beschäftigte explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/879/EWG des Rates vom 26. Nov. 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,

Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern.


III. Bestellung von Koordinatoren
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, müssen ein oder mehrere Koordinatoren bestellt werden. Deren Aufgaben sind in § 3 der Verordnung geregelt.


zu »Merkblatt zur Baustellenverordnung« (LAGetSi, Berlin)

 


Dipl.-Ing. Jürgen Linkowitz
Firma Gebr. Kemmer GmbH
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